Er kann vielmehr die Bewilligungserteilung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen (Peter Kottusch, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, ZBl 91/1990 S. 145ff., S. 168). In diesem Sinn hat der Kanton Luzern in § 8 der Verordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz vom 29. März 1988 festgelegt, dass bei der Behandlung von Gesuchen um Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung dem gesamten volkswirtschaftlichen Interesse sowie den wirtschaftlichen Besonderheiten und Bedürfnissen innerhalb der einzelnen Erwerbszweige und Regionen Rechnung zu tragen sei.