Sind sie erfüllt, darf der Kanton die Bewilligung erteilen, er muss dies aber nicht tun. Er kann vielmehr die Bewilligungserteilung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen (Peter Kottusch, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, ZBl 91/1990 S. 145ff., S. 168).