Dazu gehört die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986. Diese Verordnung enthält zahlreiche materielle Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere den Grundsatz, wonach bei der Bewilligungserteilung die inländischen Arbeitnehmer den Vorrang haben (Art. 7 BVO). Weiter werden die Gebiete definiert, aus denen erwerbstätige Ausländer rekrutiert werden dürfen (Art. 8 BVO). Bei diesen Bewilligungsvoraussetzungen des Bundes handelt es sich um Mindestvoraussetzungen. Sind sie erfüllt, darf der Kanton die Bewilligung erteilen, er muss dies aber nicht tun.