Auch der schweizerische Arbeitgeber hat prinzipiell keinen Anspruch darauf, dass ihm für einen ausländischen Arbeitnehmer eine Anwesenheitsbewilligung im Sinn von Artikel 4 ANAG erteilt wird (BGE 114 Ia 309). Dem Ermessen des Kantons bei der Erteilung von Anwesenheitsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte sind in verschiedener Hinsicht Schranken gesetzt. Eine Schranke bilden die Bewilligungsvoraussetzungen in Rechtssätzen und Weisungen des Bundes. Dazu gehört die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986.