| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) entscheidet der Kanton im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Dem Ausländer steht somit grundsätzlich kein Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz zu. Auch der schweizerische Arbeitgeber hat prinzipiell keinen Anspruch darauf, dass ihm für einen ausländischen Arbeitnehmer eine Anwesenheitsbewilligung im Sinn von Artikel 4 ANAG erteilt wird (BGE 114 Ia 309).