{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-08-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_VD-1997-12_1997-08-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2181", "Checksum": "a3a27adedf33ff19079528d7b78a55c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VD 1997 12", "1997 III Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 12.08.1997 VD 1997 12 (1997 III Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländische Arbeitskräfte: Bewilligung zu Lasten des kantonalen Kontingents. Vorrang der inländischen Arbeitnehmer. Artikel 7 BVO. Das Prinzip des Vorrangs inländischer Arbeitnehmer soll die Chancen inländischer Arbeitnehmer bei der Stellensuche erhöhen und die Einreise neuer ausländischer Arbeitskräfte auf das arbeitsmarktlich Notwendige beschränken. Es gebietet Arbeitgebern, eine einheimische Arbeitskraft einzustellen, die den gestellten Anforderungen allenfalls weniger zu genügen vermag, als zur Arbeitsaufnahme bereite Ausländer. Gegebenenfalls ist vor der Anstellung einer ausländischen Arbeitskraft eine Lösung durch spezifische Aus- und Weiterbildung der verfügbaren einheimischen Arbeitskräfte zu prüfen. | Arbeitsrecht, öffentliches"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:20", "Checksum": "09d4d4a7617de6fdaeb429c52c9020a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 12.08.1997 VD 1997 12 (1997 III Nr. 12)\nRegeste:\nAusländische Arbeitskräfte: Bewilligung zu Lasten des kantonalen Kontingents. Vorrang der inländischen Arbeitnehmer. Artikel 7 BVO. Das Prinzip des Vorrangs inländischer Arbeitnehmer soll die Chancen inländischer Arbeitnehmer bei der Stellensuche erhöhen und die Einreise neuer ausländischer Arbeitskräfte auf das arbeitsmarktlich Notwendige beschränken. Es gebietet Arbeitgebern, eine einheimische Arbeitskraft einzustellen, die den gestellten Anforderungen allenfalls weniger zu genügen vermag, als zur Arbeitsaufnahme bereite Ausländer. Gegebenenfalls ist vor der Anstellung einer ausländischen Arbeitskraft eine Lösung durch spezifische Aus- und Weiterbildung der verfügbaren einheimischen Arbeitskräfte zu prüfen. | Arbeitsrecht, öffentliches\n\n verlangten Nachweise erbracht und stattdessen mit Eingabe vom 30. Juli 1997 erneut darauf hingewiesen, welche Bedeutung die Anstellung von X für die Lehrlingsausbildung im Kanton Luzern hätte. In dieser Eingabe liess sie es diesbezüglich lediglich bei der Bemerkung bewenden, dass ein solcher Bewerber in der ganzen Schweiz und auch im ganzen EU-Raum nicht zu finden sei. Auch könne ein Mann nicht in so kurzer Zeit auf ein entsprechendes Niveau gebracht werden, um diesem Lehrlinge anzuvertrauen. Bei der Lehrlingsausbildung brauche es nicht nur ein hervorragendes praktisches Können, sondern auch einen Berufsstolz und ein psychologisches Einfühlungsvermögen, was X alles auf sich vereine. Allein diese Ausführungen rechtfertigen die Erteilung einer Jahresaufenthalterbewilligung an eine ausländische Arbeitskraft aus einem nicht traditionellen Rekrutierungsgebiet nicht; um so mehr als beispielsweise noch am 20. Juni 1997 in der Schweiz über 30 Marmoristen, über 25 Steinmetze und über 5 Steinbildhauer als arbeitslos gemeldet waren. Bei dieser Ausgangslage wäre die Lösung des Personalproblems durch die spezifische Aus- und Weiterbildung einer auf dem einheimischen Arbeitsmarkt tatsächlich verfügbaren, den gestellten Anforderungen allenfalls weniger genügenden Arbeitskraft, zu prüfen gewesen (VPB 39/1975 Nr. 6). Soweit eine Aus- und Weiterbildung einheimischer Arbeitskräfte nicht geboten gewesen wäre, hätten die Rekrutierungsbemühungen vorerst auf die EU/EFTA-Länder und traditionellen Rekrutierungsgebiete ausgedehnt werden müssen. Nachdem die Beschwerdeführerin bei der Besetzung ihrer offenen Arbeitsstelle von Beginn weg an X festgehalten hat und keine der vorgeschriebenen Rekrutierungsbemühungen nachgewiesen sind, ist der angefochtene Vorentscheid des Kantonalen Arbeitsamtes im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsbeschwerde ist abzuweisen. Die behaupteten beruflichen und menschlichen Qualitäten von X sowie die Auswirkungen seiner Anstellung auf die nach kantonalem Recht massgebenden volkswirtschaftlichen und allenfalls bildungspolitischen Interessen sind mangels Erfüllung der bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen nicht zu prüfen. |"}