a BetmG nur gegeben ist, wenn mindestens 80 g Heroingemisch oder 54 g Kokaingemisch in Frage stehen. Werden diese Mengen nicht erreicht, ist der Fall dem zuständigen Amtsgericht zu überweisen, sofern er nicht in die Abwandlungskompetenz des/der Amtsstatthalters/in oder des/der Untersuchungsrichter/in fällt. Konferenz der Staatsanwaltschaft, 23. August 2006 |