Bei Kokain hingegen liegen die Durchschnittswerte aller Konfiskatgrössen regelmässig zwischen knapp bis deutlich über 40%. Aufgrund dieser Fakten sowie in Absprache mit dem Obergericht (II. Kammer und Kriminalund Anklagekommission), dem Kriminal- und den Amtsgerichten ist somit neu von folgenden Reinheitswerten auszugehen: Heroin 15 % Kokain 33 1/3 % Dies bedeutet, dass ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nur gegeben ist, wenn mindestens 80 g Heroingemisch oder 54 g Kokaingemisch in Frage stehen.