Diese in LGVE 1994 I Nr. 62 publizierte Festlegung bedeutete, dass der schwere Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und damit die Zuständigkeit des Kriminalgerichts seither ab mindestens 48 g Heroingemisch bzw. 54 g Kokaingemisch gegeben ist. In der Drogenszene zeichnete sich inzwischen die Tendenz ab, dass der Stoff mehrheitlich in kleineren Mengen und - insbesondere beim Heroin - in schlechterer Qualität gedealt wird. Die Entwicklung lässt sich anhand der jährlichen und auch in anderen Kantonen als repräsentativ geltenden Betäubungsmittelstatistiken der Gruppe Forensische Chemie (SRGM), welche die in schweizerischen Labors untersuchten Heroin- und Kokainproben erfassen, nachvollziehen.