Dabei muss es sich um reinen Stoff handeln, wie in BGE 119 IV 180 präzisiert wurde. Für Fälle, in denen der Reinheitsgrad weder durch eine Analyse noch durch Befragung von Beteiligten zuverlässig bzw. annähernd zuverlässig bestimmt werden kann, erliess die Staatsanwaltschaft basierend auf einer Untersuchung von Dr. Thomas Hansjakob (SJZ 90 [1994] S.57) in Absprache mit dem Obergericht sowie den erstinstanzlichen Gerichten 1994 die Weisung, dass hiebei von durchschnittlichen Reinheitsgehalten von 25 % bei Heroin und von 33 1/3 % bei Kokain auszugehen ist. Diese in LGVE 1994 I Nr. 62 publizierte Festlegung bedeutete, dass der schwere Fall nach Art.