Gemäss der Pflicht, nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, hat der Gemeinderat weitere Abklärungen vorgenommen. Dieses Vorgehen liegt im Rahmen seines Ermessens und lässt sich angesichts der Natur der Sache und aufgrund der hohen Zahl von Einsprachen sowie der gesamten Umstände nicht beanstanden. Die Handlungen der Gemeindebehörde, insbesondere die Beratungen im Regionalrat, können im Übrigen auch nicht als blosse Scheinhandlungen qualifiziert werden, um den anstehenden Entscheid über das Baugesuch hinauszuzögern. Von einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung kann demzufolge - im entscheidungsrelevanten Zeitraum - nicht gesprochen werden.