Zwischen dem Ende der Auflagefrist am 24. Oktober 2001 und der Einreichung der Aufsichtsbeschwerde am 23. April 2002 liegen sechs Monate. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde ununterbrochen mit dem Dossier befasst und die Bauherrschaft auch über ihre Tätigkeiten informiert hat. Dass der Gemeinderat das Baubewilligungsverfahren in trölerischer Art und Weise vernachlässigt hätte, trifft nicht zu. Gemäss der Pflicht, nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, hat der Gemeinderat weitere Abklärungen vorgenommen.