BGE 107 Ib 160 E. 3b S. 164). Im konkreten Fall bestimmt § 68 Absatz 2 PBV, dass die Baubewilligungsbehörde 80 Prozent der Fälle im Jahr innert 40 Arbeitstagen nach Eingang des Baugesuchs mit Entscheid abzuschliessen hat. Aus dieser Bestimmung kann jedoch für einen einzelnen Fall keine genau bestimmte Behandlungsdauer abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin selber macht dies denn auch nicht geltend. Die Rüge der Rechtsverzögerung ist daher nach der Natur und dem Umfang der Sache sowie nach der Gesamtheit der übrigen Umstände zu beurteilen. Zwischen dem Ende der Auflagefrist am 24. Oktober 2001 und der Einreichung der Aufsichtsbeschwerde am 23. April 2002 liegen sechs Monate.