Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung zu Recht erhebt. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Zeigt sich die zuständige Behörde zwar bereit, einen Entscheid zu treffen, fällt sie diesen jedoch nicht innert der Frist, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach der Natur und dem Umfang der Sache sowie nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint, verstösst sie gegen das Rechtsverzögerungsverbot (vgl. LGVE 1997 II Nr. 43; BGE 107 Ib 160 E. 3b S. 164).