Die sture Haltung und die Gesprächsverweigerung der Bauherrschaft seien unbegreiflich. Nachdem innerhalb der Gemeinden A, B und C drei neue Antennenanlagen geplant seien und in der angrenzenden Gemeinde D bereits zwei Anlagen bestünden, vertrete man nach wie vor die Meinung, dass die Diskussion im Regionalrat angemessen und für alle Beteiligten zweckmässig sei. 4. Unberechtigtes Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung ist nach § 180 Absatz 2b VRG mit Aufsichtsbeschwerde anfechtbar. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung zu Recht erhebt.