Seither hülle sich dieser in Schweigen. Die in § 68 Absatz 2 der Planungs- und Bauverordnung (PBV) enthaltene Frist sei bereits massiv überschritten. Sie sei sich bewusst, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Ordnungsvorschrift handle; dennoch sei es offensichtlich, dass das Baugesuch über Gebühr verzögert und im Effekt verweigert werde. Der Gemeinderat A hält zur Aufsichtsbeschwerde fest, das Baugesuch sei wohl am 31. Juli 2001 eingereicht worden. Die Bauprofile seien jedoch erst am 15. August 2001 aufgestellt worden. Infolge mangelhafter Profilierung des Bauvorhabens habe die Baugesuchsauflage wiederholt werden müssen.