Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angestrebten Koordinationsabsichten entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage. Ein Baubewilligungsgesuch davon abhängig zu machen, stehe in krassem Widerspruch zur Rechtsstaatlichkeit, insbesondere zum Legalitätsprinzip, und würde zu einer ausserordentlichen Rechtsunsicherheit führen. Die Legitimation des Regionalrates zur Behandlung von Baugesuchen werde nicht anerkannt. Bei der Baubewilligung handle es sich um eine so genannte Polizeibewilligung, auf deren Erteilung der Gesuchsteller Anspruch habe, sofern die damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Auflagen und die kantonalen und bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt seien.