Gleichzeitig habe sie eine klärende Begründung für die geltend gemachten Koordinationsabsichten verlangt. Am 23. März 2002 sei sie auf den 11. April 2002 zu einer Besprechung mit dem Regionalrat eingeladen worden. Nachdem eine Nachbargemeinde, in welcher ebenfalls ein entsprechendes Baugesuch hängig sei, auch Mitglied des Regionalrates sei, aber eine Planungszone mit einem Bauverbot für Mobilfunkantennen erlassen und sich damit widersprüchlich verhalten habe, habe man von ihr nicht erwarten dürfen, dass sie an der Besprechung mit diesen Gemeinden teilnehme. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angestrebten Koordinationsabsichten entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage.