Auf eine telefonische Anfrage vom Januar 2002 hin habe sie von der Baubewilligungsbehörde die Auskunft erhalten, man wolle sich für die Behandlung des Baugesuchs mit den beiden Nachbargemeinden B und C absprechen. Sie habe daraufhin die Bewilligungsbehörde schriftlich auf § 196 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) hingewiesen und festgehalten, dass nach Ablauf der Einsprachefrist und nach Vorlage der Stellungnahmen der interessierten Amtsstellen ohne Verzug über das Baugesuch zu entscheiden sei. Gleichzeitig habe sie eine klärende Begründung für die geltend gemachten Koordinationsabsichten verlangt.