Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, ihr Baugesuch für die Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage vom 31. Juli 2001 sei seit spätestens Anfang November 2001 entscheidungsreif. Auf eine telefonische Anfrage vom Januar 2002 hin habe sie von der Baubewilligungsbehörde die Auskunft erhalten, man wolle sich für die Behandlung des Baugesuchs mit den beiden Nachbargemeinden B und C absprechen.