Mit der Aufsichtsbeschwerde können ausschliesslich die in § 180 Absatz 2 VRG aufgeführten Rügen vorgebracht werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist berechtigt, wer dartut, dass das gerügte Verhalten seine persönlichen, schützenswerten Interessen beeinträchtigt (§ 182 VRG). Es besteht ein Erledigungsanspruch durch Entscheid. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Aufsichtsbeschwerde dem Gemeinderat Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung zur Last. Gemäss § 183 Absatz 1a VRG ist die Regierungsstatthalterin des Amtes Willisau im vorliegenden Fall Beschwerdeinstanz.