Am 23. April 2002 reichte die X AG beim Regierungsrat eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Gemeinderat A ein. Sie machte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend und stellte den Antrag, der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde sei anzuweisen, ihr Baugesuch vom 31. Juli 2001 unverzüglich mittels einer beschwerdefähigen Verfügung zu behandeln; eventuell sei das Baugesuch durch Ersatzvornahme von der Beschwerdeinstanz zu erledigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde A. Mit Schreiben vom 30. April 2002 überwies das Bau- und Verkehrsdepartement die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Regierungsstatthalterin des Amtes Willisau.