Aus § 68 Absatz 2 PBV, wonach die Baubewilligungsbehörde 80 Prozent der Fälle im Jahr innert 40 Arbeitstagen nach Eingang des Baugesuchs mit Entscheid abzuschliessen hat, kann für den konkreten Einzelfall nicht eine genau bestimmte Behandlungsdauer abgeleitet werden. Die Rüge der Rechtsverzögerung ist daher nach der Natur und dem Umfang der Sache sowie nach der Gesamtheit der übrigen Umstände zu beurteilen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Am 23. April 2002 reichte die X AG beim Regierungsrat eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Gemeinderat A ein.