{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-06-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_Rsth-W-2002-7_2002-06-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2256", "Checksum": "f246458ff30100e3803ed75a1621864c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Rsth W 2002 7", "2002 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 26.06.2002 Rsth W 2002 7 (2002 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "andere Verwaltungsbehörden Regierungsstatthalterin des Amtes Willisau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbeschwerde. Behandlungsdauer. §§ 180 ff. VRG; § 68 Absatz 2 PBV. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Zeigt sich die zuständige Behörde zwar bereit, einen Entscheid zu treffen, fällt sie diesen jedoch nicht innert der Frist, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach der Natur und dem Umfang der Sache sowie nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint, verstösst sie gegen das Rechtsverzögerungsverbot. Aus § 68 Absatz 2 PBV, wonach die Baubewilligungsbehörde 80 Prozent der Fälle im Jahr innert 40 Arbeitstagen nach Eingang des Baugesuchs mit Entscheid abzuschliessen hat, kann für den konkreten Einzelfall nicht eine genau bestimmte Behandlungsdauer abgeleitet werden. 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Aus § 68 Absatz 2 PBV, wonach die Baubewilligungsbehörde 80 Prozent der Fälle im Jahr innert 40 Arbeitstagen nach Eingang des Baugesuchs mit Entscheid abzuschliessen hat, kann für den konkreten Einzelfall nicht eine genau bestimmte Behandlungsdauer abgeleitet werden. Die Rüge der Rechtsverzögerung ist daher nach der Natur und dem Umfang der Sache sowie nach der Gesamtheit der übrigen Umstände zu beurteilen. | Verfahren\n\n der Regionalrat sei nicht eine \"Ad-hoc-Angelegenheit\", sondern - im Sinn eines Zusammenarbeitsprojekts der vier Gemeinden - ein Gremium, in dem die Gemeinderäte grenzüberschreitende Angelegenheiten gemeinsam beraten würden. Der Regionalrat habe zwar keine Entscheidungskompetenzen, gebe den vier Gemeinden und ihren Behörden aber Empfehlungen ab. Zusammenfassend hält der Gemeinderat fest, in drei Gemeinden, die dem Regionalrat angehörten, seien zusammen rund 1200 Einsprachen eingegangen. Die Ängste der Bevölkerung vor der Strahlenbelastung seien sehr gross und seien ernst zu nehmen. Die Behörden und der Regionalrat hätten wiederholt zu verstehen gegeben, dass sie keine Verweigerungshaltung einnehmen würden, sondern in erster Linie alternative Standorte ausserhalb der Wohnzonen anstrebten. Man sei bereit, hierfür Vorschläge zu machen. Die sture Haltung und die Gesprächsverweigerung der Bauherrschaft seien unbegreiflich. Nachdem innerhalb der Gemeinden A, B und C drei neue Antennenanlagen geplant seien und in der angrenzenden Gemeinde D bereits zwei Anlagen bestünden, vertrete man nach wie vor die Meinung, dass die Diskussion im Regionalrat angemessen und für alle Beteiligten zweckmässig sei. 4. Unberechtigtes Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung ist nach § 180 Absatz 2b VRG mit Aufsichtsbeschwerde anfechtbar. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung zu Recht erhebt. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Zeigt sich die zuständige Behörde zwar bereit, einen Entscheid zu treffen, fällt sie diesen jedoch nicht innert der Frist, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach der Natur und dem Umfang der Sache sowie nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint, verstösst sie gegen das Rechtsverzögerungsverbot (vgl. LGVE 1997 II Nr. 43; BGE 107 Ib 160 E. 3b S. 164). Im konkreten Fall bestimmt § 68 Absatz 2 PBV, dass die Baubewilligungsbehörde 80 Prozent der Fälle im Jahr innert 40 Arbeitstagen nach Eingang des Baugesuchs mit Entscheid abzuschliessen hat. Aus dieser Bestimmung kann jedoch für einen einzelnen Fall keine genau bestimmte Behandlungsdauer abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin selber macht dies denn auch nicht geltend. Die Rüge der Rechtsverzögerung ist daher nach der Natur und dem Umfang der Sache sowie nach der Gesamtheit der übrigen Umstände zu beurteilen. Zwischen dem Ende der Auflagefrist am 24. Oktober 2001 und der Einreichung der Aufsichtsbeschwerde am 23. April 2002 liegen sechs Monate. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde ununterbrochen mit dem Dossier befasst und die Bauherrschaft auch über ihre Tätigkeiten informiert hat. Dass der Gemeinderat das Baubewilligungsverfahren in trölerischer Art und Weise vernachlässigt hätte, trifft nicht zu. Gemäss der Pflicht, nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, hat der Gemeinderat weitere Abklärungen vorgenommen. Dieses Vorgehen liegt im Rahmen seines Ermessens und lässt sich angesichts der Natur der Sache und aufgrund der hohen Zahl von Einsprachen sowie der gesamten Umstände nicht beanstanden. Die Handlungen der Gemeindebehörde, insbesondere die Beratungen im Regionalrat, können im Übrigen auch nicht als blosse Scheinhandlungen qualifiziert werden, um den anstehenden Entscheid über das Baugesuch hinauszuzögern. Von einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung kann demzufolge - im entscheidungsrelevanten Zeitraum - nicht gesprochen werden. Der Aufsichtsbeschwerde ist daher keine Folge zu geben. |"}