Die publizierte Rechtsprechung zur Frage der Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Allgemeinverfügung bestätigt die obigen Folgerungen. So qualifizierte das Zürcher Verwaltungsgericht einen Gebührentarif für die öffentlichen Parkplätze am Flughafen Zürich als generell-abstrakten Erlass, indem es wesentlich auf die unterschiedlich gearteten und abgestuft gebührenpflichtigen Parkeinrichtungen abstellte, deren Benutzung und Zusammensetzung sich je nach Angebots- und Nachfragesituation ändere (ZBl 93/1992 515ff.; vgl. auch Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 741).