Im übrigen regelt der Tarif durch Schematisierung und Pauschalierung verschiedene Fälle von Nutzträgern (Wasserbezügern) und von Verbraucherquoten, was ebenfalls für den Normcharakter der Tarifbestimmungen spricht. Die publizierte Rechtsprechung zur Frage der Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Allgemeinverfügung bestätigt die obigen Folgerungen.