Vielmehr handelt es sich allgemein um das Wasser, das für eine ausreichende Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft in Z benötigt wird. Das Wasserversorgungsreglement, das die Korporationsgemeinde Y am 6. April 1979 erlassen hat, ist denn auch für das ganze Einzugsgebiet der Wasserversorgung anwendbar, sofern sich dieses mit dem Gemeindegebiet von Y deckt (§ 5 Abs. 1 des Wasserversorgungsreglements). Schon von daher kommt dem umstrittenen Wassertarif Normcharakter zu. Im übrigen regelt der Tarif durch Schematisierung und Pauschalierung verschiedene Fälle von Nutzträgern (Wasserbezügern) und von Verbraucherquoten, was ebenfalls für den Normcharakter der Tarifbestimmungen spricht.