Das wird an den unterschiedlichen Befugnissen deutlich, die private und öffentliche Rechtsträger ausüben können. Zum einen ist das Wasser zwar Gegenstand privatrechtlicher Disposition (z.B. als Quellenrecht gemäss Art. 780 ZGB), zum anderen untersteht das Wasser jedoch als öffentliche Sache der staatlichen Hoheit (Art. 664 ZGB). Vorliegend geht es denn auch weder um den Preis für Wasser aus einer bestimmten in Z befindlichen Quelle noch um eine einzelne Wasserfassung, aus der eine feste Zahl von Personen oder Liegenschaften versorgt wird. Vielmehr handelt es sich allgemein um das Wasser, das für eine ausreichende Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft in Z benötigt wird.