Dies trifft z.B. zu für das Reit- und Fahrverbot auf dem individuell bestimmten Uferweg an der Töss (vgl. BGE 101 Ia 73ff.). Auf den vorliegenden Tarif sind die obgenannten Kriterien - namentlich unter dem Gesichtswinkel eines bestimmbaren Objekts - nicht übertragbar. Das Wasser als Element ist zwar ein «bestimmtes Produkt», seine verschiedene Nutzung (nach Qualität und Quantität) und auch seine Gewinnung fallen aber nicht mehr unter einen konkreten Regelungsbereich, wie ihn Lehre und Rechtsprechung verstehen. Das wird an den unterschiedlichen Befugnissen deutlich, die private und öffentliche Rechtsträger ausüben können.