Ein weiteres Abgrenzungsmerkmal in bezug auf Rechtssatz und Allgemeinverfügung liegt im örtlichen Bezug. Bedeutet eine örtliche Begrenzung lediglich die Umschreibung des räumlichen Geltungsbereichs (z.B. Bauvorschriften für einen bestimmten Gemeindeteil), haben die entsprechenden Bestimmungen Rechtssatzcharakter. Handelt es sich hingegen um eine rechtliche Eigenschaft einer bestimmten örtlichen Einheit, liegt eine Allgemeinverfügung vor. Dies trifft z.B. zu für das Reit- und Fahrverbot auf dem individuell bestimmten Uferweg an der Töss (vgl. BGE 101 Ia 73ff.).