Jaag (a.a.O., S. 188ff.) ist der Auffassung, Tarifbestimmungen hätten dann einen konkreten Inhalt, wenn die Preise je für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung festgelegt seien. Dies treffe etwa zu für den Preis eines einzelnen Medikamentes, die Gebühren für den Besuch eines bestimmten Museums oder eines einzelnen Schwimmbades. Diesfalls handle es sich um Allgemeinverfügungen. Hingegen sei ein Tarif als abstrakt zu qualifizieren, wenn mehrere Objekte von der Preisgestaltung betroffen seien (z.B. ein für sämtliche Schwimmbäder geltender Gebührentarif). Ein weiteres Abgrenzungsmerkmal in bezug auf Rechtssatz und Allgemeinverfügung liegt im örtlichen Bezug.