Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 des Wasserversorgungsreglements, der Zweck und Aufgaben der Wasserversorgung Z umschreibt. Ob der Regelungs- oder Anordnungsbereich des Tarifs - die mit der Wasserlieferung verbundenen Gebühren - abstrakter oder aber konkreter Natur ist, kann jedoch nicht leichthin entschieden werden. Massgebend sind die Anforderungen, die an den «Grad der Konkretheit» des Regelungsbereichs gestellt werden. Jaag (a.a.O., S. 188ff.) ist der Auffassung, Tarifbestimmungen hätten dann einen konkreten Inhalt, wenn die Preise je für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung festgelegt seien.