Die Tarifordnung selber hat freilich nicht nur für die bestehenden Abonnementsverträge Bedeutung, sondern ist auch massgebend für weitere Wasserbezüger, die sich allenfalls an die Wasserversorgung Z anschliessen. Insofern berücksichtigt der Wassertarif auch die zukünftige Entwicklung, weshalb er sich an einen offenen Personenkreis richtet. Der Tarif hat daher generellen Charakter. Zum Regelungsbereich des Tarifs gehört das von der Wasserversorgung Z den Verbrauchern zur Verfügung gestellte Trink-, Brauch- und Löschwasser. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 des Wasserversorgungsreglements, der Zweck und Aufgaben der Wasserversorgung Z umschreibt.