mit Hinweisen, vgl. auch BGE 119 Ia 150). Rechtssatz und Allgemeinverfügung sind häufig nicht leicht voneinander zu unterscheiden, namentlich wenn fraglich ist, ob die entsprechende Regel einen genügend konkreten Sachverhalt zum Gegenstand hat (vgl. zu dieser Problematik: Jaag, Die Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Einzelakt, Zürich 1985, S. 184ff.). Der Tarif der Wasserversorgung Z ist den Abonnenten oder Wasserbezügern mitgeteilt worden. Die Tarifordnung selber hat freilich nicht nur für die bestehenden Abonnementsverträge Bedeutung, sondern ist auch massgebend für weitere Wasserbezüger, die sich allenfalls an die Wasserversorgung Z anschliessen.