Zwischen Rechtssatz und Verfügung steht die sogenannte Allgemeinverfügung. Sie richtet sich - wie der Rechtssatz - grundsätzlich an einen unbestimmten Personenkreis (generelles Element), ordnet jedoch - wie die Einzelverfügung - einen begrenzten Lebenssachverhalt (konkretes Element). Gerade ihrer Konkretheit wegen wird die Allgemeinverfügung in Lehre und Rechtsprechung den Verwaltungsakten zugeordnet (BGE 112 Ib 251f. mit Hinweisen, vgl. auch BGE 119 Ia 150).