Das Gegenstück zum Rechtssatz bildet der Einzelakt oder die Verfügung. Letztere bezieht sich regelmässig auf einen oder eine bestimmte Anzahl von Adressaten und enthält eine verbindliche Anordnung zu einem oder mehreren konkreten Sachverhalten (BGE 112 Ib 251). Inhaltlich regelt die Verfügung ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis rechtsgestaltend oder feststellend und in verbindlicher, erzwingbarer Weise (vgl. die Legaldefinition in Art. 5 Abs. 1 VwVG; Häfelin/Müller, a.a.O., Rzn. 685f.; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 976). Zwischen Rechtssatz und Verfügung steht die sogenannte Allgemeinverfügung.