Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 5 B II mit Hinweisen). Inhaltlich begründet der Rechtssatz Rechte und Pflichten der Bürger und regelt Organisation, Zuständigkeit oder Aufgaben der Behörden oder das Verfahren (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Rz. 310 mit Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse). Das Gegenstück zum Rechtssatz bildet der Einzelakt oder die Verfügung.