| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - a/bb) Gemäss § 188 Abs. 1 VRG können Gegenstand eines Prüfungsantrages ausschliesslich bestimmte Rechtssätze sein. Der Rechtssatz lässt sich begrifflich als generell-abstrakte Anordnung oder Norm definieren, die sich an eine unbestimmte Zahl von Adressaten richtet und auf die Regelung unbestimmt vieler Fälle abzielt (BGE 112 Ib 251, 101 Ia 74; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 5 B II; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 5 B II mit Hinweisen).