{"Signatur": "LU_VWG_999", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-09-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_999_P-96-8_1997-09-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=953", "Checksum": "62454d513d35fb6ffae36801e3f582f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["P 96 8", "1997 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige 08.09.1997 P 96 8 (1997 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  sonstige"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung für die Prüfung von Erlassen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 188 Abs. 1 VRG. Verwaltungsgerichtliche Prüfung von Erlassen. Die von einer Korporationsgemeinde erlassene, die Wasserversorgung betreffende Tarifordnung hat Rechtssatzcharakter und untersteht grundsätzlich dem Normenprüfungsverfahren nach VRG. Abgrenzung zur Allgemeinverfügung. | Wasserzinsen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:28", "Checksum": "37811d1675b54c4d16a4b3c748831ad1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht sonstige 08.09.1997 P 96 8 (1997 II Nr. 32)\nRegeste:\n§ 188 Abs. 1 VRG. Verwaltungsgerichtliche Prüfung von Erlassen. Die von einer Korporationsgemeinde erlassene, die Wasserversorgung betreffende Tarifordnung hat Rechtssatzcharakter und untersteht grundsätzlich dem Normenprüfungsverfahren nach VRG. Abgrenzung zur Allgemeinverfügung. | Wasserzinsen\n\n Wirtschaft in Z benötigt wird. Das Wasserversorgungsreglement, das die Korporationsgemeinde Y am 6. April 1979 erlassen hat, ist denn auch für das ganze Einzugsgebiet der Wasserversorgung anwendbar, sofern sich dieses mit dem Gemeindegebiet von Y deckt (§ 5 Abs. 1 des Wasserversorgungsreglements). Schon von daher kommt dem umstrittenen Wassertarif Normcharakter zu. Im übrigen regelt der Tarif durch Schematisierung und Pauschalierung verschiedene Fälle von Nutzträgern (Wasserbezügern) und von Verbraucherquoten, was ebenfalls für den Normcharakter der Tarifbestimmungen spricht. Die publizierte Rechtsprechung zur Frage der Abgrenzung zwischen Rechtssatz und Allgemeinverfügung bestätigt die obigen Folgerungen. So qualifizierte das Zürcher Verwaltungsgericht einen Gebührentarif für die öffentlichen Parkplätze am Flughafen Zürich als generell-abstrakten Erlass, indem es wesentlich auf die unterschiedlich gearteten und abgestuft gebührenpflichtigen Parkeinrichtungen abstellte, deren Benutzung und Zusammensetzung sich je nach Angebots- und Nachfragesituation ändere (ZBl 93/1992 515ff.; vgl. auch Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 741). Ebenso bejahte das Bundesgericht den Rechtssatzcharakter bei einem Gemeinderatsbeschluss über die Einführung einer Bewilligungssperre betreffend den Erwerb von Ferienwohnungen (BGE 112 Ib 249ff.) oder bei dem vom Grossen Rat des Kantons Bern erlassenen Dekret betreffend Beschränkungen der Schiffahrt auf kleinen Privatseen (BGE 119 Ia 141ff.). Selbst den Mensatarif für die Verpflegungsbetriebe der ETH Zürich hat das Bundesgericht als generell-abstrakte Regelung gewürdigt (vgl. BGE 100 Ib 330; Jaag, a.a.O., S. 190). Auch in diesem Lichte steht somit fest, dass der auf die Wasserversorgung in Z anwendbare Tarif als Rechtssatz zu betrachten ist und deshalb grundsätzlich dem Normenprüfungsverfahren nach VRG untersteht. |"}