So hat der Richter die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nicht bloss abstrakt zu untersuchen, sondern auch die Wahrscheinlichkeit einer verfassungsgetreuen bzw. verfassungswidrigen Anwendung mitzuberücksichtigen. Dabei müssen insbesondere Erklärungen der Behörden über die beabsichtigte künftige Anwendung der zu prüfenden Norm in die Beurteilung einbezogen werden (BGE 118 Ia 433, insbesondere mit Hinweis auf BGE 107 Ia 313; LGVE 1994 II Nr. 40 Erw. 3c). Wie aufgezeigt worden ist, kann nicht gesagt werden, dass sich die umstrittene Bestimmung in der Hausordnung einer verfassungsgemässen Anwendung entziehe. Siehe zum Verfahren auch Nrn. 43, 44 und 46. |