Es kommt hinzu, dass eine Norm im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung von Erlassen nur aufzuheben ist, wenn sie sich einer verfassungs- oder gesetzeskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen Auslegung in vertretbarer Weise noch zugänglich ist (Normkonflikt). Dabei ist zu beachten, unter welchen Umständen die betreffende Bestimmung allem Anschein nach zur Anwendung gelangen wird. So hat der Richter die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nicht bloss abstrakt zu untersuchen, sondern auch die Wahrscheinlichkeit einer verfassungsgetreuen bzw. verfassungswidrigen Anwendung mitzuberücksichtigen.