Einen verfassungswidrigen Einbruch in die persönliche Freiheit der Arztwahl kann darin nicht erblickt werden, zumal sich der skizzierte Handlungsbedarf der Heimverantwortlichen seinerseits auf verfassungsrechtliche Prinzipien stützen lässt. Auf Grund dieser Ausführungen vermag die umstrittene Bestimmung in der Hausordnung vor dem übergeordneten Recht zu bestehen. c) Es kommt hinzu, dass eine Norm im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung von Erlassen nur aufzuheben ist, wenn sie sich einer verfassungs- oder gesetzeskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen Auslegung in vertretbarer Weise noch zugänglich ist (Normkonflikt).