Eine derartige Haltung verkennt das besondere Anstaltsverhältnis und verdient keinen Rechtsschutz. Es kann keinen Zweifel darüber geben, dass sich die Heimleitung bzw. die Trägerschaft des Betagtenheims über das Prinzip der freien Arztwahl hinwegsetzen kann, falls sich ein Arzt nicht verpflichten will, seine Patienten bei Bedarf im Betagtenheim zu besuchen. Einen verfassungswidrigen Einbruch in die persönliche Freiheit der Arztwahl kann darin nicht erblickt werden, zumal sich der skizzierte Handlungsbedarf der Heimverantwortlichen seinerseits auf verfassungsrechtliche Prinzipien stützen lässt.