Für diesen besonderen Ernstfall ist die Heimleitung im Rahmen ihrer besonderen Garantenstellung geradezu aufgerufen, gegebenenfalls einen andern als den gewählten Hausarzt kontaktieren zu können, der in der Lage bzw. willens ist, den Patienten bzw. die Patientin im Betagtenheim zu besuchen. Wer selbst bei solchen Bedingungen eine entsprechende Handlungsfreiheit oder sogar einen entsprechenden Handlungsbedarf der Heimleitung in apodiktischer Weise in Abrede stellt, setzt sich über den erwähnten Anstaltszweck hinweg. Eine derartige Haltung verkennt das besondere Anstaltsverhältnis und verdient keinen Rechtsschutz.