Zu denken ist an den Fall einer unüberbrückbaren Kollision zwischen den Interessen eines Belegarztes und eines Insassen des Betagtenheims, etwa dann, wenn sich der Hausarzt ohne ersichtlichen bzw. für die Heimleitung erkennbaren bzw. nachvollziehbaren Grund weigern sollte, eine Patientin oder einen Patienten im Betagtenheim zu besuchen. Für diesen besonderen Ernstfall ist die Heimleitung im Rahmen ihrer besonderen Garantenstellung geradezu aufgerufen, gegebenenfalls einen andern als den gewählten Hausarzt kontaktieren zu können, der in der Lage bzw. willens ist, den Patienten bzw. die Patientin im Betagtenheim zu besuchen.