So ist etwa die Heimleitung unter Umständen gehalten, eigene Massnahmen zu treffen, um Patientinnen und Patienten eine ärztliche Betreuung zukommen zu lassen. Zu denken ist an den Fall einer unüberbrückbaren Kollision zwischen den Interessen eines Belegarztes und eines Insassen des Betagtenheims, etwa dann, wenn sich der Hausarzt ohne ersichtlichen bzw. für die Heimleitung erkennbaren bzw. nachvollziehbaren Grund weigern sollte, eine Patientin oder einen Patienten im Betagtenheim zu besuchen.