Der Belegarzt erfüllt keine öffentliche Aufgabe. Seine Tätigkeit im Betagtenheim beschränkt sich auf die Behandlung seiner Privatpatienten, welche Insassen des Betagtenheims sind (vgl. Eichenberger, Die Rechtsstellung des Arztes am öffentlichen Spital, Bern 1995, S. 168). Im Rahmen des Anstaltszweckes kommt den Organen der Trägerschaft des Betagtenheims flankierend eine besondere Garantenstellung gegenüber den ihnen anvertrauten betagten Insassinnen und Insassen zu. So ist etwa die Heimleitung unter Umständen gehalten, eigene Massnahmen zu treffen, um Patientinnen und Patienten eine ärztliche Betreuung zukommen zu lassen.