Mit Recht hat der Gemeinderat in diesem Zusammenhang auf das Sozialhilfegesetz hingewiesen, wo unter §§ 71 Abs. 2 und 70 Abs. 3 ausdrücklich festgehalten wird, dass die Aufnahme von Personen in ein Alters- und Pflegeheim eine angemessene ärztliche, pflegerische und soziale Betreuung und eine entsprechende Infrastruktur voraussetze. Die Gemeinde verlässt sich, wie dies bei kommunalen Betagtenheimen im übrigen nicht aussergewöhnlich ist, hinsichtlich der ärztlichen Betreuung auf das Belegarztsystem (§ 9 Abs. 1 der Hausordnung). Grundlage für die Tätigkeit des Belegarztes ist ein privatrechtlicher Vertrag. Der Belegarzt erfüllt keine öffentliche Aufgabe.