Diese Umschreibung des Anstaltszwecks orientiert sich an den Leitlinien, die bei der Aufnahme und Betreuung von Insassen in Alters- und Pflegeheimen als selbstverständlich Geltung beanspruchen, was die Antragsteller auch nicht in Zweifel ziehen. Mit Recht hat der Gemeinderat in diesem Zusammenhang auf das Sozialhilfegesetz hingewiesen, wo unter §§ 71 Abs. 2 und 70 Abs. 3 ausdrücklich festgehalten wird, dass die Aufnahme von Personen in ein Alters- und Pflegeheim eine angemessene ärztliche, pflegerische und soziale Betreuung und eine entsprechende Infrastruktur voraussetze.