Wie es sich damit verhält, soll nachstehend mit Blick auf den Anstaltszweck untersucht werden. Gemäss Ziffer 1 der Hausordnung für das Betagtenheim besteht der Anstaltszweck darin, den Einwohnerinnen und Einwohnern und - soweit Platz vorhanden - auch weiteren Personen aus andern Gemeinden ein «angenehmes Zuhause» zu bieten. Ferner wird bei der Umschreibung des Anstaltszwecks festgehalten, dass das Betagtenheim den Pensionärinnen und Pensionären eine ihrem Alter und Gesundheitszustand entsprechende Betreuung «gewährleiste».